muss während der Inhaftierung die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sichergestellt sein. Der Gesuchsgegner wäre nur dann aus der Haft zu entlassen, wenn die Hafterstehungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Probleme infrage gestellt wäre bzw. der Wegweisungsvollzug deshalb nicht mehr möglich erschiene (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2015 vom 29. Oktober 2015, Erw. 3.3.3.).