7.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Knieoperation gemäss den vorliegenden Akten medizinisch indiziert ist, um die vorhandenen Kniebeschwerden zu beheben. Dies bestätigt auch der vom MIKA nachgereichte Bericht des Kantonsspitals R._____ vom 9. Dezember 2025. Der Gesuchsgegner hat jedoch keinen Anspruch darauf, vor seiner Ausschaffung operiert zu werden. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. L. 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff. (EU-Rückführungsrichtlinie)