Gesuchsgegner zu organisieren, solange er sich in Haft befinde (act. 36). Insbesondere habe es das MIKA unterlassen die Organisation parallel zu den Ausschaffungsbemühungen voranzutreiben (Protokoll S. 10, act. 33). Er ist deshalb der Auffassung, der Gesuchsgegner müsse aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung umgehend aus der Haft entlassen werden, damit er die Möglichkeit hätte, die Operation selbst zu organisieren (act. 37).