Eine Meldepflicht oder die Eingrenzung erscheint nicht zielführend, da sich der Gesuchsgegner beständig weigert die Schweiz zu verlassen bzw. dies von einer Operation mit anschliessendem Klinikaufenthalt zwecks Rehabilitation abhängig macht. Hinzu tritt der der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit und auch anlässlich des letzten rechtlichen Gehörs zwecks Verlängerung der Ausschaffungshaft dahingehend äusserte, die Schweiz Richtung Frankreich zu verlassen, obschon er auch in Frankreich über keinen rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt (MI-act. 82, 190, 343, 408).