Auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit nach Algerien auszureisen. Zur freiwilligen Ausreise wäre er nur bereit, wenn er in der Schweiz operiert werde und sich anschliessend -9- noch in einer Klinik von der Operation erholen könne (Protokoll S. 3 f., act. 26 f.). Der Gesuchsgegner wirkt folglich weder bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mit, noch ist er bereit in irgendeiner Form mit den Behörden zu kooperieren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.