Der Gesuchsgegner weigert sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und machte die Mitwirkung zwischenzeitlich von einer Geldzahlung abhängig (MI-act. 135, 152). Er weigerte sich jedoch auch nach Inaussichtstellung einer Geldzahlung bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MIact. 151, 155, 157). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. September 2025 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft beim MIKA weigerte er sich, bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (MI-act. 344). Auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit nach Algerien auszureisen.