Zudem hat er im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) stets Zugang zu medizinischem Personal, was es ihm ermöglichen würde, weitere Medikamente zur Schmerzlinderung erhältlich zu machen. Eigenen Aussagen zufolge hat der Gesuchsgegner den Arzt im ZAA allerdings zuletzt vor 20 bis 25 Tagen aufgesucht (Protokoll S. 4, act. 27). Es ist damit nicht ersichtlich, dass die -8- gesundheitlichen Probleme die Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellen würden. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.