Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, es handle sich um Folter, wenn man jemanden mit Schmerzen in Haft belasse (act. 37). Der Gesuchsgegner bestätigt allerdings auf Nachfrage der Vorsitzenden, dass er täglich Medikamente gegen die Schmerzen erhalte und macht auch nicht geltend, dass er die gemäss seinen Aussagen benötigte Hilfe bei Alltagsverrichtungen nicht erhalte (Protokoll S. 4 f., act. 27 f.). Zudem hat er im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) stets Zugang zu medizinischem Personal, was es ihm ermöglichen würde, weitere Medikamente zur Schmerzlinderung erhältlich zu machen.