4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er habe jeden Tag Schmerzen und brauche stets Hilfe, sei dies, um nach Draussen zu gehen, zu duschen oder die Zelle zu reinigen (Protokoll S. 4 f., act. 27 f.). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, es handle sich um Folter, wenn man jemanden mit Schmerzen in Haft belasse (act.