Den Vorbringen des Gesuchsgegners und seines Vertreters kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Das SEM erhielt im Anschluss an das konsularische Ausreisegespräch von den algerischen Behörden die formelle Bestätigung, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird und die Planung des Fluges vorgenommen werden kann (MI-act. 386). Betreffend die geschwärzten Flugdaten kann angemerkt werden, dass es sich dabei um die gängige Praxis des MIKA handelt und das MIKA bisher stets bemüht war, die Ausschaffung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen maximalen Haftdauer zu vollziehen.