2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner machte geltend, die algerische Botschaft habe ihm zugesichert, dass sie kein Ersatzreisedokument ausstellen werde, bevor er operiert sei (Protokoll S. 3, act. 26). Zudem macht der Vertreter des Gesuchsgegners geltend, die Daten der Fluganmeldung seien nur deshalb -7- geschwärzt, weil der geplante Flug erst nach Ablauf der maximalen Haftdauer von 18 Monaten stattfinde (act. 38).