Am 10. Dezember 2025 reichte das MIKA eine Stellungnahme des Kantonsspitals R._____ vom 9. Dezember 2025 ein, aus der im -5- Wesentlichen hervorgeht, dass es sich beim Gelenkbinnenbefund des Gesuchsgegners um keinen lebensbedrohlichen Befund handle und falls diese Veränderung im Kniegelenk nicht operiert werde und eine weitere Schädigung die Folge sei, eine Arthrose im Kniegelenk entstehe. Weiter reichte das MIKA eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner ein (act. 39 ff.).