Im Anschluss an die Befragung erklärte die Einzelrichterin das Verfahren für nicht spruchreif und forderte das MIKA auf, dem Gericht und dem Vertreter des Gesuchsgegners bis am 10. Dezember 2025, 12.00 Uhr, einen ärztlichen Bericht zukommen zu lassen, der sich dazu äussert, ob die Operation aus medizinischer Sicht zwingend bis zum 12. März 2026 durchgeführt werden müsse, um ernsthafte bleibende Schäden zu verhindern. Falls dies bejaht werde, habe das MIKA zudem darzulegen, wie die Durchführung der Operation bei einem Verbleib des Gesuchsgegners in Ausschaffungshaft sichergestellt werde (Protokoll S. 10, act. 33).