Am 28. November 2025 richtete das MIKA eine Anfrage betreffend die Möglichkeit einer Operation des Gesuchsgegners an das Kantonsspital R._____. Diese blieb bis zur Verhandlung am 5. Dezember 2025 unbeantwortet (MI-act. 403 ff.). B. Am 1. Dezember 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 407 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 12. März 2026, 12.00 Uhr, verlängert.