In der Folge hat die Amtsleitung des MIKA am 7. August 2025 entschieden, dass die Operation einstweilen abgesagt und keine Kostengutsprache erteilt wird, da die Krankenversicherung des Gesuchsgegners die Kosten des Spitals Y._____ nicht übernehme und es nicht zwingend notwendig und erforderlich sei, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz operiert werde (MI-act. 335 f.). Anschliessend hat das MIKA am 26. August 2025 das Z._____ angefragt, was jedoch zur damaligen Zeit keine Kapazität für ausserkantonale Fälle in der Bewachungsstation hatte (MI-act. 340).