_ hatte den Gesuchsgegner ebenfalls untersucht (MIact. 311 ff.). Der anschliessend für die Behandlung ausgestellte Kostenvoranschlag belief sich auf Fr. 17'400.00 (MI-act. 320 f.), wobei die erheblichen Mehrkosten primär daher rührten, dass dem Gesuchsgegner Leistungen für Privatversicherte veranschlagt wurden (MI-act. 325 ff.). In der Folge hat die Amtsleitung des MIKA am 7. August 2025 entschieden, dass die Operation einstweilen abgesagt und keine Kostengutsprache erteilt wird, da die Krankenversicherung des Gesuchsgegners die Kosten des Spitals Y.___