Nachdem der Gesuchsgegner am 11. November 2022 das Bundesasylzentrum Q._____ verlassen hatte und sein Aufenthaltsort unbekannt war (MI-act. 2, 30), wurde er am 13. November 2022 wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch und einfachen Diebstahl festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 28, 30, 68).