Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.115 / dg / ms ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Stierli, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner verliess eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 Algerien in Richtung Türkei (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 16). Am 11. Mai 2021 wurden die Fingerabdrücke des Gesuchs- gegners von den deutschen Behörden in Düsseldorf abgenommen, wo er offenbar ein Asylgesuch gestellt hatte (MI-act. 45 f.). Am 27. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner in der Schweiz wegen rechts- widriger Einreise festgenommen (MI-act. 2, 28) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 28. Juni 2022 wegen illegalen Aufenthalts und einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen à Fr. 10.00 verurteilt (MI-act. 28). Am 9. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein (MI-act. 2). Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrfach erfolglos bei den deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte (MI-act. 43 ff., 47 f., 49 f., 51 f.), wurde der Gesuchsgegner am 7. Februar 2023 durch das SEM angehört (MI-act. 14 ff.). Mit Entscheid vom 17. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 28. Februar 2023 in Rechts- kraft (MI-act. 25). Nachdem der Gesuchsgegner am 11. November 2022 das Bundesasyl- zentrum Q._____ verlassen hatte und sein Aufenthaltsort unbekannt war (MI-act. 2, 30), wurde er am 13. November 2022 wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch und einfachen Diebstahl festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 28, 30, 68). In der Folge verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 23. November 2023 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes ver- wiesen (MI-act. 108 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechts- kraft erwachsen (MI-act. 124). Während des Strafvollzugs führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner zwei Ausreisegespräche und war mit ihm regelmässig betreffend Papierbeschaffung in Kontakt (MI- act. 82 ff., 134 ff.). Der Gesuchsgegner wechselte dabei wiederholt seine -3- Bereitschaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 155, 157, 160, 164, 169). Nachdem das SEM am 23. Juni 2023 die Identifizierung des Gesuchsgeg- ners bei den algerischen Behörden beantragt hatte (MI-act. 88 f.), konnte dieser schliesslich am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden (MI-act. 165 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 13. März 2025 aus dem Strafvollzug entlas- sen (MI-act. 200) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 13. März 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.26 [MI-act. 214 ff.]). Die angeordneten Verlängerungen der Ausschaffungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.53 [MI-act. 282 ff.]; WPR.2025.85 [MI-act. 369 ff.]) bis zum 12. Dezember 2025. Der Gesuchsgegner hat seit Beginn des Jahres Probleme mit seinem lin- ken Kniegelenk, welches ihm Schmerzen bereitet (MI-act. 185 f., 192). Gemäss den bisherigen medizinischen Abklärungen können die Kniebe- schwerden nur operativ behoben werden (MI-act. 232 f., 311 ff.; act. 43 f.). Die Durchführung der Operation scheiterte bislang aufgrund fehlender Kostengutsprache. Das ursprünglich angefragte Spital X._____ teilte dem MIKA auf erneute Nachfrage mit, dass die Operation aus medizinischen Gründen eine Überweisung an das Spital Y._____ erfordere (MI-act. 385). Das Spital Y._____ hatte den Gesuchsgegner ebenfalls untersucht (MI- act. 311 ff.). Der anschliessend für die Behandlung ausgestellte Kostenvor- anschlag belief sich auf Fr. 17'400.00 (MI-act. 320 f.), wobei die erhebli- chen Mehrkosten primär daher rührten, dass dem Gesuchsgegner Leistun- gen für Privatversicherte veranschlagt wurden (MI-act. 325 ff.). In der Folge hat die Amtsleitung des MIKA am 7. August 2025 entschieden, dass die Operation einstweilen abgesagt und keine Kostengutsprache erteilt wird, da die Krankenversicherung des Gesuchsgegners die Kosten des Spitals Y._____ nicht übernehme und es nicht zwingend notwendig und erforderlich sei, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz operiert werde (MI-act. 335 f.). Anschliessend hat das MIKA am 26. August 2025 das Z._____ angefragt, was jedoch zur damaligen Zeit keine Kapazität für ausserkantonale Fälle in der Bewachungsstation hatte (MI-act. 340). Nachdem der Gesuchsgegner am 30. September 2025 an einem konsu- larischen Ausreisegespräch (Counseling) teilgenommen hatte, sicherten die algerischen Behörden am 6. November 2025 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu (MI-act. 386), woraufhin das MIKA den Ge- suchsgegner beim SEM für einen Rückflug nach Algerien anmeldete -4- (MI-act. 389 f.). Am 20. November 2025 wurde die Transportfähigkeit des Gesuchsgegners bestätigt (MI-act. 400 f.). Am 28. November 2025 richtete das MIKA eine Anfrage betreffend die Möglichkeit einer Operation des Gesuchsgegners an das Kantonsspital R._____. Diese blieb bis zur Verhandlung am 5. Dezember 2025 unbeantwortet (MI-act. 403 ff.). B. Am 1. Dezember 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das recht- liche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 407 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 12. März 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgeg- ner befragt. Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 9, act. 32): Die mit Verfügung vom 01.12.2025 des Amtes für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate sei nicht zu bestätigen. Im Anschluss an die Befragung erklärte die Einzelrichterin das Verfahren für nicht spruchreif und forderte das MIKA auf, dem Gericht und dem Vertreter des Gesuchsgegners bis am 10. Dezember 2025, 12.00 Uhr, einen ärztlichen Bericht zukommen zu lassen, der sich dazu äussert, ob die Operation aus medizinischer Sicht zwingend bis zum 12. März 2026 durch- geführt werden müsse, um ernsthafte bleibende Schäden zu verhindern. Falls dies bejaht werde, habe das MIKA zudem darzulegen, wie die Durch- führung der Operation bei einem Verbleib des Gesuchsgegners in Aus- schaffungshaft sichergestellt werde (Protokoll S. 10, act. 33). Am 10. Dezember 2025 reichte das MIKA eine Stellungnahme des Kantonsspitals R._____ vom 9. Dezember 2025 ein, aus der im -5- Wesentlichen hervorgeht, dass es sich beim Gelenkbinnenbefund des Gesuchsgegners um keinen lebensbedrohlichen Befund handle und falls diese Veränderung im Kniegelenk nicht operiert werde und eine weitere Schädigung die Folge sei, eine Arthrose im Kniegelenk entstehe. Weiter reichte das MIKA eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner ein (act. 39 ff.). Gleichentags nahm der Vertreter des Gesuchsgegners zu den eingereich- ten Unterlagen Stellung und beantragte, dass der Gesuchsgegner umge- hend freizulassen sei, eventualiter die Haft nur bis zum Flugdatum zu gewähren sei, mit der Auflage, dass bis dann eine Operation erfolgt oder in absehbarer Zeit (maximal zwei Wochen) organisiert sei (act. 46 ff.). Am 11. Dezember 2025 wurde den Parteien das Dispositiv des vorliegen- den Entscheids zugestellt (act. 50 ff.). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterli- che Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchfüh- rung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 12. Dezember 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.85 vom 5. September 2025; MI-act. 369 ff.). Die Verhandlung betreffend die Haftverlängerung fand am 5. Dezember 2025 statt. Infolge unvollständiger Aktenlage musste der Entscheid ausge- setzt werden und das MIKA wurde angewiesen, bis zum 10. Dezember 2025 zusätzliche Unterlagen einzureichen. Nach Eingang dieser Unter- lagen (act. 39 ff.) und der gleichentags eingegangenen Stellungnahme des Vertreters des Gesuchsgegners (act. 46 ff.), erging der Entscheid am 11. Dezember 2025, mithin vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- -6- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei mi- grationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Ent- scheid vom 17. Februar 2023 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 1 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegwei- sungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner machte geltend, die algerische Botschaft habe ihm zu- gesichert, dass sie kein Ersatzreisedokument ausstellen werde, bevor er operiert sei (Protokoll S. 3, act. 26). Zudem macht der Vertreter des Ge- suchsgegners geltend, die Daten der Fluganmeldung seien nur deshalb -7- geschwärzt, weil der geplante Flug erst nach Ablauf der maximalen Haftdauer von 18 Monaten stattfinde (act. 38). Den Vorbringen des Gesuchsgegners und seines Vertreters kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Das SEM erhielt im Anschluss an das konsularische Ausreisegespräch von den algerischen Behörden die formelle Bestätigung, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedoku- ment ausgestellt wird und die Planung des Fluges vorgenommen werden kann (MI-act. 386). Betreffend die geschwärzten Flugdaten kann ange- merkt werden, dass es sich dabei um die gängige Praxis des MIKA handelt und das MIKA bisher stets bemüht war, die Ausschaffung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen maximalen Haftdauer zu vollziehen. Ausserdem hat das MIKA die ungeschwärzten Flugdaten für einen Flug innerhalb der Dauer der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft inzwischen, gemeinsam mit dem medizinischen Bericht des Kantonsspitals R._____, dem Gericht und dem Vertreter des Gesuchsgegners zugestellt (act. 45). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 13. März 2025 festgestellten Haftgründe, Untertauchens- gefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) und Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.26, Erw. II/3.1 und 3.2; MI- act. 218 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Ge- suchsgegner bringt zwar vor, er habe jeden Tag Schmerzen und brauche stets Hilfe, sei dies, um nach Draussen zu gehen, zu duschen oder die Zelle zu reinigen (Protokoll S. 4 f., act. 27 f.). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, es handle sich um Folter, wenn man jemanden mit Schmer- zen in Haft belasse (act. 37). Der Gesuchsgegner bestätigt allerdings auf Nachfrage der Vorsitzenden, dass er täglich Medikamente gegen die Schmerzen erhalte und macht auch nicht geltend, dass er die gemäss sei- nen Aussagen benötigte Hilfe bei Alltagsverrichtungen nicht erhalte (Protokoll S. 4 f., act. 27 f.). Zudem hat er im Zentrum für ausländerrecht- liche Administrativhaft Zürich (ZAA) stets Zugang zu medizinischem Per- sonal, was es ihm ermöglichen würde, weitere Medikamente zur Schmerz- linderung erhältlich zu machen. Eigenen Aussagen zufolge hat der Ge- suchsgegner den Arzt im ZAA allerdings zuletzt vor 20 bis 25 Tagen auf- gesucht (Protokoll S. 4, act. 27). Es ist damit nicht ersichtlich, dass die -8- gesundheitlichen Probleme die Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellen würden. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlän- gerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 13. März 2025 – 12. Dezember 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 12. September 2025 und die Haft kann längstens bis zum 12. September 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 12. März 2026, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und machte die Mitwirkung zwischenzeitlich von einer Geldzahlung abhän- gig (MI-act. 135, 152). Er weigerte sich jedoch auch nach Inaussichtstel- lung einer Geldzahlung bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 151, 155, 157). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs vom 5. September 2025 betreffend Verlängerung der Aus- schaffungshaft beim MIKA weigerte er sich, bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (MI-act. 344). Auch anlässlich der Ver- handlung vom 5. Dezember 2025 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit nach Algerien auszureisen. Zur freiwilligen Ausreise wäre er nur bereit, wenn er in der Schweiz operiert werde und sich anschliessend -9- noch in einer Klinik von der Operation erholen könne (Protokoll S. 3 f., act. 26 f.). Der Gesuchsgegner wirkt folglich weder bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mit, noch ist er bereit in irgendeiner Form mit den Behörden zu kooperieren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Untertauchensgefahr ist im vorlie- genden Fall kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, um den Voll- zug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sicherzustellen. Eine Meldepflicht oder die Eingrenzung erscheint nicht zielführend, da sich der Gesuchsgegner beständig weigert die Schweiz zu verlassen bzw. dies von einer Operation mit anschliessendem Klinikaufenthalt zwecks Rehabilita- tion abhängig macht. Hinzu tritt der der Umstand, dass sich der Gesuchs- gegner in der Vergangenheit und auch anlässlich des letzten rechtlichen Gehörs zwecks Verlängerung der Ausschaffungshaft dahingehend äusserte, die Schweiz Richtung Frankreich zu verlassen, obschon er auch in Frankreich über keinen rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt (MI-act. 82, 190, 343, 408). Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. 7.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Verhandlung, wie bereits erwähnt, an, er habe täglich Schmerzen und sei immer wieder auf Hilfe angewiesen, weil er sein Knie nicht belasten könne (Protokoll S. 4 f., act. 27 f.). Aufgrund der täglichen Schmerzen sei er aus der Haft zu entlassen, damit er die Operation selbst organisieren könne (Protokoll S. 10, act. 33). Der Vertreter des Gesuchsgegners stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das MIKA nicht in der Lage sei, eine Operation für den - 10 - Gesuchsgegner zu organisieren, solange er sich in Haft befinde (act. 36). Insbesondere habe es das MIKA unterlassen die Organisation parallel zu den Ausschaffungsbemühungen voranzutreiben (Protokoll S. 10, act. 33). Er ist deshalb der Auffassung, der Gesuchsgegner müsse aufgrund man- gelnder medizinischer Versorgung umgehend aus der Haft entlassen werden, damit er die Möglichkeit hätte, die Operation selbst zu organisieren (act. 37). In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 vertritt der Vertreter des Gesuchsgegners die Ansicht, der vom MIKA nachgereichte Bericht des Kantonsspitals R._____ zeige klar, dass es zu bleibenden Einschränkungen, namentlich Arthrose, führen werde, wenn der Gesuchsgegner nicht umgehend operiert werde. Da das MIKA nicht in der Lage sei die Operation zu organisieren, müsse der Gesuchsgegner umgehend freigelassen werden (act. 47 f.). 7.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Knieoperation gemäss den vorliegenden Akten medizinisch indiziert ist, um die vorhandenen Kniebeschwerden zu beheben. Dies bestätigt auch der vom MIKA nachgereichte Bericht des Kantonsspitals R._____ vom 9. Dezember 2025. Der Gesuchsgegner hat jedoch keinen Anspruch darauf, vor seiner Ausschaffung operiert zu wer- den. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. L. 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff. (EU-Rückführungsrichtlinie) muss während der Inhaftierung die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sichergestellt sein. Der Gesuchsgegner wäre nur dann aus der Haft zu entlassen, wenn die Hafterstehungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Probleme infrage gestellt wäre bzw. der Wegweisungsvollzug deshalb nicht mehr möglich erschiene (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2015 vom 29. Oktober 2015, Erw. 3.3.3.). Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals R._____ vom 9. Dezember 2025 handelt es sich bei den Beschwerden des Gesuchsgegners nicht um einen lebensbedrohlichen Befund (act. 43 f.). Entgegen der Auffassung des Ver- treters des Gesuchsgegners geht aus dem Bericht auch nicht hervor, dass es zu ernsthaften dauerhaften Schäden kommt, wenn der Gesuchsgegner nicht umgehend operiert wird. Der beurteilende Arzt hielt lediglich fest, dass falls die Veränderung im Kniegelenk nicht operiert werde und eine weitere Schädigung die Folge sei, eine Arthrose entstehe (act. 43). Der Gesuchs- gegner leidet gemäss seinen Aussagen zwar unter Schmerzen und ist bei der Ausführung gewisser Alltagsverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Diesen Umständen kann jedoch im Rahmen der Inhaftierung Rechnung - 11 - getragen werden und seine Hafterstehungsfähigkeit ist dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 4). Nachdem die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument zugesichert haben (MI-act. 386), eine Flugbuch- ung vorliegt (act. 45) und die Transportfähigkeit des Gesuchsgegners am 20. November 2025 bestätigt worden ist (MI-act. 400 f.), steht einer zeitnahen Ausschaffung sodann nichts im Wege. Der Gesuchsgegner wird den operativen Eingriff damit innert absehbarer Frist in seinem Heimatland durchführen können. Es liegt nun auch am Gesuchsgegner den geplanten Flug anzutreten. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gesuchs- gegner auch längst mit den Behörden hätte kooperieren, ausreisen und sich im Heimatland operieren lassen können. Aufgrund des Gesagten ist die angeordnete Verlängerung der Ausschaf- fungshaft um weitere drei Monate nicht als unverhältnismässig zu qualifi- zieren. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 5. September 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.26 nach Haftentlassung des Gesuchsgegners einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unter- breiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundes- gerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 12 - 3. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils wurde den Parteien am 11. Dezember 2025 per E-Mail zugestellt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 1. Dezember 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 12. März 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.26 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 13 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Stierli Grunder