gesundheitlichen Probleme noch die fehlende Hafterstehungsfähigkeit weiter begründen (Protokoll S. 3 ff.; act. 42 f). Da sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sprechen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts Gegenteiliges anzunehmen. Dennoch wird das MIKA angewiesen, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu prüfen. Demnach sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.