7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner und sein Vertreter machen zwar geltend, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wegen möglicher gesundheitlicher Probleme als Folge einer Operation an der Hüfte fraglich sei.