Die von seinem Vertreter vorgebrachte Bereitschaft, nach Frankreich auszureisen (act. 36), ändert daran nichts, zumal er keine gültigen Papiere bzw. eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen kann, die ihm eine legale Ausreise nach Frankreich erlauben würden. Mit seiner stetigen Weigerung zur Ausreise und der Flucht aus dem Strafvollzug setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.