Dennoch erklärte er bereits anlässlich des Ausreisegesprächs am 8. Januar 2025, dass er nicht zu einer freiwilligen Ausreise in sein Heimatland bereit sei (MI-act. 162 ff.) Auch anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. November 2025 wie auch an der heutigen Verhandlung wiederholte der Gesuchsgegner, nicht zur freiwilligen Ausreise nach Algerien bereit zu sein (MI-act. 245; Protokoll S. 3, act. 41). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner einmal untergetaucht war (MI-act. 198) und darüber hinaus gemäss eigener Aussage aus Angst vor der Ausschaffungshaft aus dem Straffvollzug geflüchtet ist (MI-act. 243).