3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 122 ff.) sowie aufgrund der zwei rechtskräftigen Landesverweisungen gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 60 ff. und 130 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch erklärte er bereits anlässlich des Ausreisegesprächs am 8. Januar 2025, dass er nicht zu einer freiwilligen Ausreise in sein Heimatland bereit sei (MI-act. 162 ff.)