2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, es sei aufgrund der persönlichen Situation und der ergangenen Gefängnistrafen höchst ungewiss, ob und wann ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde -6- (act. 36). Zudem seien Rückschaffungen nach Algerien gegen den Willen der betroffenen Person auch mit Sonderflügen nicht vollziehbar (act. 37).