1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 30. November 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei zu prüfen, ob der Gesuchsgegner hafterstehungsfähig ist. 3. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: