B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 243 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 30. November 2025, 14:19 Uhr [richtig: 15:19 Uhr]. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 28. Februar 2026, 12.00 Uhr angeordnet.