Nachdem die Frist gemäss Dublin-Verfahren zur Überstellung des Gesuchsgegners an die italienischen Behörden abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 8. November 2024 wieder auf und wies ihn dem Kanton Aargau zu (MIact. 114 ff.). Mit Entscheid vom 29. November 2024 lehnte SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 122 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 11. Dezember 2024 in Rechtskraft (MIact. 154). Anlässlich des am 8. Januar 2025 geführten Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 162 ff.).