Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.114 / vk /bs / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Ende Dezember 2022 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge nach Italien und stellte dort ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 123). Am 6. Februar 2023 reiste der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag auch in der Schweiz um Asyl (MI- act. 122). Am 18. April 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Gesuchsgegner nach Italien, den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, weg (act. 2). Am 18. April 2024 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Laufenburg wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie rechtwidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und es wurde eine Landesverweisung für acht Jahre angeordnet (MI-act. 60 ff.). Am 14. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und es wurde eine Landesverweisung für 20 Jahre angeordnet (MI-act. 130). Nachdem die Frist gemäss Dublin-Verfahren zur Überstellung des Gesuchsgegners an die italienischen Behörden abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 8. November 2024 wieder auf und wies ihn dem Kanton Aargau zu (MI- act. 114 ff.). Mit Entscheid vom 29. November 2024 lehnte SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 122 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 11. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI- act. 154). Anlässlich des am 8. Januar 2025 geführten Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 162 ff.). Ab dem 11. Juli 2025 galt der Gesuchsgegner als provisorisch vermisst (MI-act. 198). Zum für den 18. Juli 2025 geplante Ausreisegespräch erschien der Gesuchsgegner nicht (MI-act. 192). -3- Der Gesuchsgegner wurde am 25. Juli 2025 durch das algerische Generalkonsulat in Genf als A._____ identifiziert (MI-act. 193). Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde der Gesuchsgegner am 18. August 2025 in Q._____ aufgrund von Ausschreibungen im polizeilichen Fahndungssystem (RIPOL) verhaftet (MI-act. 203 ff.). In der Folge verbüsste er im Vollzugszentrum Bachtel, Zürich, bis zum 3. September 2025 diverse ausstehende Ersatzfreiheitsstrafen (MI-act. 211 ff.). Am 28. August 2025 ordnete das MIKA die vorläufige Festnahme und direkte Zuführung im Anschluss an den Strafvollzug, d.h. per 3. September 2025, an (MI-act 217 ff.). Am 2. September 2025 wurde das MIKA von der Kantonspolizei Zürich informiert, dass der Gesuchsgegner am 1. September 2025 aus dem Vollzugszentrum Bachtel geflüchtet und eine Zuführung nicht möglich sei (MI-act. 224). Am 8. November 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau verhaftet und zur Verbüssung der Restersatzfreiheitsstrafe der Haftkoordinationsstelle Zürich übergeben. Das MIKA ordnete am 10. November 2025 erneut die vorläufige Festnahme und Zuführung nach Haftende an (MI-act. 227 f.). Gleichentags teilte das Migrationsamt Zürich dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner bereits entlassen worden sei (MI- act. 230), worauf ihn das MIKA im RIPOL ausschrieb (MI-act. 232 f.). Am 29. November 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantons- polizei Aargau in Aarau angehalten, vorläufig festgenommen und anschliessend dem MIKA zugeführt (MI-act. 234 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 243 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 30. November 2025, 14:19 Uhr [richtig: 15:19 Uhr]. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 28. Februar 2026, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung -4- oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 32). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 38): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 30. November 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei zu prüfen, ob der Gesuchsgegner hafterstehungsfähig ist. 3. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2025, 15.19 Uhr, angehalten (act. 32). Die mündliche Verhandlung begann am 1. Dezember 2025, 13.30 Uhr; das Urteil wurde um 14.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Gegen den Gesuchsgegner wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 18. April 2024 (MI-act. 60 ff.) und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2024 (MI-act. 130 ff.) zwei Landesverweisungen von acht bzw. 20 Jahren verfügt. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Zudem lehnte das SEM mit Entscheid vom 29. November 2024 das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 122 ff.). Dieser Entscheid ist am 11. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 154 f.). Damit liegen ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid und zwei erstinstanzliche Landesverweisungen vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, es sei aufgrund der persönlichen Situation und der ergangenen Gefängnistrafen höchst ungewiss, ob und wann ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde -6- (act. 36). Zudem seien Rückschaffungen nach Algerien gegen den Willen der betroffenen Person auch mit Sonderflügen nicht vollziehbar (act. 37). Zum Ersatzreisedokument ist festzuhalten, dass bei algerischen Staatsangehörigen für die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments zuerst die Teilnahme an einem Counseling mit den algerischen Behörden erforderlich ist. Das MIKA geht jedoch davon aus, dass der Gesuchsgegner im Januar oder Februar 2026 an einem Counseling-Gespräch teilnehmen kann. Ebenso haben sich entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners die Rückführungsmöglichkeiten nach Algerien in den letzten Jahren wesentlich verbessert und es werden regelmässig begleitete Flüge durchgeführt (Protokoll S. 6, act. 44). Dementsprechend ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer tatsächlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die -7- beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungs- entscheids des SEM (MI-act. 122 ff.) sowie aufgrund der zwei rechtskräftigen Landesverweisungen gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 60 ff. und 130 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch erklärte er bereits anlässlich des Ausreisegesprächs am 8. Januar 2025, dass er nicht zu einer freiwilligen Ausreise in sein Heimatland bereit sei (MI-act. 162 ff.) Auch anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. November 2025 wie auch an der heutigen Verhandlung wiederholte der Gesuchsgegner, nicht zur freiwilligen Ausreise nach Algerien bereit zu sein (MI-act. 245; Protokoll S. 3, act. 41). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner einmal untergetaucht war (MI-act. 198) und darüber hinaus gemäss eigener Aussage aus Angst vor der Ausschaffungshaft aus dem Straffvollzug geflüchtet ist (MI-act. 243). Die von seinem Vertreter vorgebrachte Bereitschaft, nach Frankreich auszureisen (act. 36), ändert daran nichts, zumal er keine gültigen Papiere bzw. eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen kann, die ihm eine legale Ausreise nach Frankreich erlauben würden. Mit seiner stetigen Weigerung zur Ausreise und der Flucht aus dem Strafvollzug setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.3. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Ver- brechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ANDREAS ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Das Bezirksgericht Laufenburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 18. April 2024 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie rechtwidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten -8- rechtskräftig verurteilt (MI-act. 60 ff.). Mit Urteil vom 14. Oktober 2024 verurteilte das Bezirksgericht Aarau den Gesuchsgegner rechtskräftig wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (MI- act. 130 ff.). Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet und stellt somit ein Verbrechen dar. Damit wurde der Gesuchsgegner zwei Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt. Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, es befinde sich noch ein Metallteil in seinem Körper nach einer vorgängigen Operation und er müsse ein weiteres Mal in der Schweiz operiert werden, erläutert jedoch nicht, inwiefern er deswegen nicht hafterstehungsfähig sei (Protokoll S. 4 f., act. 42 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner und sein Vertreter machen zwar geltend, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wegen möglicher gesundheitlicher Probleme als Folge einer Operation an der Hüfte fraglich sei. Sie konnten jedoch weder die medizinische Notwendigkeit einer etwaigen Operation zur Behebung dieser -9- gesundheitlichen Probleme noch die fehlende Hafterstehungsfähigkeit weiter begründen (Protokoll S. 3 ff.; act. 42 f). Da sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sprechen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts Gegenteiliges anzunehmen. Dennoch wird das MIKA angewiesen, die Hafterstehungs- fähigkeit des Gesuchsgegners zu prüfen. Demnach sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 30. November 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 28. Februar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 2. Dezember 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 11 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Kuzmanović