Da der Gesuchsgegner bereits mehrere Jahre als unbekannten Aufenthalts galt, ist damit zu rechnen, dass er erneut untertauchen würde, sobald ein Flugdatum feststehen würde. Die Anordnung einer Meldepflicht stellt damit keine taugliche mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung dar. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.