7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Abgesehen davon, dass es dem Einzelrichter ohnehin verwehrt ist, anstelle der Haftbestätigung eine Ersatzmassnahme anzuordnen, ist dem Eventualantrag des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach sich der Gesuchsgegner regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden habe, nicht zu folgen. Da der Gesuchsgegner bereits mehrere Jahre als unbekannten Aufenthalts galt, ist damit zu rechnen, dass er erneut untertauchen würde, sobald ein Flugdatum feststehen würde.