Vielmehr zeigt das Verhalten des Gesuchsgegners, dass er sich bewusst war, illegal in der Schweiz anwesend zu sein. Auch dies zeigt, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Ausreise zu kooperieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 40). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.