3.2. In der Vergangenheit bekundete der Gesuchsgegner zwar, er sei zur Ausreise nach Sri Lanka bereit, verweigerte jedoch am 3. Juni 2018 den Rückflug (MI-act. 107). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. November 2025 wie auch an der heutigen Verhandlung, erklärte sich der Gesuchsgegner sodann nicht zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bereit (MI-act. 212; Protokoll S. 3, act. 39). Mit seiner Weigerung setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde.