Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 23. November 2025, 15.05 Uhr, aus der Polizeihaft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 26. November 2025, 15.00 Uhr; das Urteil wurde um 15.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.