Die sri-lankischen Behörden stellten am 17. Mai 2017 für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus, worauf ein Rückflug auf den 3. Juni 2017 gebucht wurde (MI-act. 94 ff.). Am 26. Mai 2017 wurde dem Gesuchsgegner durch das SEM Rückkehrhilfe in Höhe von Fr. 3'000.00 zugesichert (MI-act. 97 ff.). Am 3. Juni 2017 verweigerte der Gesuchsgegner den Rückflug (MI-act. 107) und galt ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 110). Am 11. Juni 2017 reichte der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 114 ff.), worauf das SEM am 13. Juni 2017 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte (MI-act. 131).