Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.112 / sa / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Sri Lanka z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 25. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5 ff.). Dieses lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. März 2017 ab und wies den Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI-act. 58 ff.). Am 28. März 2017 gab der Gesuchsgegner gegenüber der Rückkehr- beratung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, er sei bereit, nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 74 ff.). Die sri-lankischen Behörden stellten am 17. Mai 2017 für den Gesuchs- gegner ein Ersatzreisedokument aus, worauf ein Rückflug auf den 3. Juni 2017 gebucht wurde (MI-act. 94 ff.). Am 26. Mai 2017 wurde dem Gesuchs- gegner durch das SEM Rückkehrhilfe in Höhe von Fr. 3'000.00 zugesichert (MI-act. 97 ff.). Am 3. Juni 2017 verweigerte der Gesuchsgegner den Rück- flug (MI-act. 107) und galt ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 110). Am 11. Juni 2017 reichte der damalige Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 114 ff.), worauf das SEM am 13. Juni 2017 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus- setzte (MI-act. 131). Das SEM lehnte das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners am 24. Dezember 2018 ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI- act. 142 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Am 14. Februar 2019 verfügte dieses, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 154 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners mit Urteil D-642/2019 vom 8. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat (MI- act. 162 ff.), worauf ihm das SEM am 21. Februar 2022 eine neue Ausreisefrist auf den 21. März 2022 ansetzte (MI-act. 183 f.). Ab dem 16. März 2022 galt der Gesuchsgegner erneut als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 193). Der Gesuchsgegner wurde am 22. November 2025 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Zürich in einem Club in Q._____ ange- halten (MI-act. 198 ff.). Er wurde am 23. November 2025 um 15.05 Uhr aus der Polizeihaft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 206). -3- Das SEM sicherte dem MIKA am 24. November 2025 zu, dass die Ausstellung eines neuen Ersatzreisedokuments durch die sri-lankischen Behörden unproblematisch sei und nur wenige Wochen dauern würde (MI- act. 209). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 24. November 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 211 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 23. November 2025, 15.05 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 22. Februar 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 41). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 41): 1. Die mit Verfügung vom 24. November 2025 angeordnete Ausschaffungs- haft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2 Er sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. -4- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 23. November 2025, 15.05 Uhr, aus der Polizeihaft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 26. November 2025, 15.00 Uhr; das Urteil wurde um 15.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 10. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 58 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 9. Juni 2017 in Rechtskraft (MI-act. 111). Auch das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegner lehnte das SEM am 24. Dezember 2018 ab und wies ihn erneut aus der Schweiz weg (MI- act. 142 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-642/2019 vom 8. Februar 2022 ab (MI- act. 162 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der -6- Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. In der Vergangenheit bekundete der Gesuchsgegner zwar, er sei zur Ausreise nach Sri Lanka bereit, verweigerte jedoch am 3. Juni 2018 den Rückflug (MI-act. 107). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. November 2025 wie auch an der heutigen Verhandlung, erklärte sich der Gesuchsgegner sodann nicht zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bereit (MI-act. 212; Protokoll S. 3, act. 39). Mit seiner Weigerung setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 3. Juni 2017 und ab dem 16. März 2022 nach der Neuansetzung der Ausreisefrist durch das SEM mehrere Jahre als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 110, 193). Seine anlässlich der heutigen Verhandlung vorgebrachte Rechtfertigung, sein ehemaliger Rechtsvertreter habe ihm geraten, sich ruhig zu verhalten, weswegen er auch keine medizinische Behandlung in Anspruch genom- men habe, vermag nicht zu überzeugen (Protokoll S. 3, act. 39). Vielmehr zeigt das Verhalten des Gesuchsgegners, dass er sich bewusst war, illegal in der Schweiz anwesend zu sein. Auch dies zeigt, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Ausreise zu kooperieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 40). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Abgesehen davon, dass es dem Einzelrichter ohnehin verwehrt ist, anstelle der Haftbestätigung eine Ersatzmassnahme anzuordnen, ist dem Eventualantrag des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach sich der Gesuchsgegner regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden habe, nicht zu folgen. Da der Gesuchsgegner bereits mehrere Jahre als unbekannten Aufenthalts galt, ist damit zu rechnen, dass er erneut untertauchen würde, sobald ein Flugdatum feststehen würde. Die Anordnung einer Meldepflicht stellt damit keine taugliche mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung dar. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. -8- IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 24. November 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 22. Februar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaft- ierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 27. November 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. -9- 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker