IV. Nachdem der Beschwerdeführer im Ausland wohnt, weder ein Zustelldomizil noch eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet hat und eine Zustellung an die zuletzt bekannte Adresse in der Schweiz erfolglos war, ist der vorliegende Entscheid im Dispositiv im Amtsblatt zu publizieren (§ 15 Abs. 3 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 20 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.