5.3.3. Nach dem Gesagten überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Gemeinde Q._____ das geringe bis maximal mittlere private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme klar. 6. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung erfüllt waren und die Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.