Beschwerdeführers. Auch die Ausübung des Besuchsrechts, welches nicht in Q._____ stattfinden soll, wird durch die Massnahme nicht tangiert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Polen lebt, ist noch nicht einmal von einer Notwendigkeit der Durchquerung des Gemeindegebiets auszugehen. Es resultiert entsprechend ein geringes bis maximal mittleres privates Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Aufhebung der Wegweisung. Dies gilt umso mehr, als er in begründeten Fällen Ausnahmen von der Fernhaltemassnahme beantragen kann (act. 55). Das vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer könne nur in Q._____ Geschenke übergeben, führt zu keiner anderen Beurteilung.