5.3.2. Der Beschwerdeführer darf durch die angefochtene Verfügung während dreier Monate das Gebiet der Gemeinde Q._____ nicht betreten. Eine Fernhaltemassnahme von dieser Dauer ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig (siehe vorne Erw. II/3.1; § 34 Abs. 1bis PolG). Der verfügte Perimeter ist auf das Gebiet der Wohn- und Schulgemeinde der Kinder und getrennt vom Beschwerdeführer lebenden Ehefrau beschränkt. Obwohl die Fernhaltung mit Blick auf die Dauer dem maximal Möglichen entspricht, wiegt die mit der Verfügung einhergehende Einschränkung in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht besonders schwer: Im Gemeindegebiet liegen weder Wohn- noch Arbeitsort des