Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber ihm auferlegten Massnahmen und für ihn geltenden Regelungen. Er störte mit seinem Verhalten nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 34 Abs. 1 lit. a PolG, sondern gefährdete auch Personen i.S.v. § 34 Abs. 1 lit. c PolG. Das öffentliche Interesse an der angeordneten Massnahme ist vor diesem Hintergrund als gross zu qualifizieren.