5.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügte, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Der Beschwerdeführer liess sich weder von früheren Wegweisungen, geschweige denn von den offenbar jeweils an die polizeilichen Interventionen anschliessenden (formlosen) Aufforderungen der Polizei, unangemeldete Besuche zu unterlassen und sich an die geregelten Besuchszeiten zu halten, beeindrucken.