Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben. Eine allfällige Ermessensüber- und -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar, die durch das Verwaltungsgericht geprüft werden muss.