von Art. 36 Abs. 1 BV darstellt. Zweitens ist sowohl der Tatbestand der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch jener der erheblichen Gefährdung anderer Personen erfüllt. Die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a und c PolG ist damit grundsätzlich zulässig. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme.