Entsprechend werden jedenfalls die Kindsmutter und die Kinder, durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet (siehe vorne Erw. II/3.3). Auch hier ist angesichts der zeitlichen Dauer und der Wiederholungen des gefährdenden Verhaltens die Schwelle der Bagatelle klar überschritten. 4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist erstens festzuhalten, dass § 34 PolG eine formellgesetzliche und damit genügende gesetzliche Grundlage im Sinne - 17 -