4.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch tatbestandsmässig im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c PolG: Durch das konsequente und wiederholte Missachten von Besuchszeiten und behördlichen Fernhaltemassnahmen übt der Beschwerdeführer psychische Gewalt aus, die geeignet ist, bei den Betroffenen zu einem chronischen Stresserleben mit potenziellen physischen und körperlichen Beeinträchtigungen zu führen (vgl. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, [Hrsg.], Stalking, Informationsblatt B2, Bern 2020 (Stand Juni 2020), Ziff.