Durch das systematische Missachten von Regeln und behördlichen Auflagen, worunter auch das hier zu beurteilende Verhalten zu zählen ist, störte der Beschwerdeführer das friedliche Zusammenleben. Angesichts der zeitlichen Dauer, der Wiederholungen und des Umfangs der Störung ist die Schwelle der Bagatelle klar überschritten. Der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist damit erfüllt.