Unter Berücksichtigung dieses Gesamtkontexts wird deutlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, auch jenes vom 23./24. Oktober 2025 mitnichten nur die vier Mitglieder der getrennt lebenden Familie betrifft, sondern auch weitere Familienangehörige, Bekannte, die Schule sowie Behörden. Dies zeigt auch das Beispiel der vom Beschwerdeführer kontaktierten Lehrerin, die am 24. Oktober 2025 aus Angst nicht zur Arbeit erschienen ist. Durch das systematische Missachten von Regeln und behördlichen Auflagen, worunter auch das hier zu beurteilende Verhalten zu zählen ist, störte der Beschwerdeführer das friedliche Zusammenleben.