Beide dieser polizeilichen Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer in der Folge missachtet, was je eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach sich zog (act. 52 f.). Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen Fälschens einer Unterschrift der Kindsmutter (act. 53), Tätlichkeit zum Nachteil des Vaters der Kindsmutter (act. 53), verbaler Auseinandersetzung mit dem neuen Partner der Kindsmutter (act. 53), Entziehens von Minderjährigen, evt. Entführung (act. 53, Akten WPR.2024.77) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.