und August 2024 wurde der Beschwerdeführer zudem je mit einer einmonatigen Wegweisung (im August 2024 zusätzlich mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot) für den Bezirk W._____ (act. 53) bzw. das Gemeindegebiet Q._____ (act. 52 sowie Akten WPR.2024.77) belegt, nachdem er seinen Sohn gepackt und mit ihm davon gerannt sein (act. 52 sowie Akten WPR.2024.77) bzw. wiederholt am Wohnort der Kindsmutter und Kinder aufgetaucht und dort Sturm geläutet haben soll (act. 52 sowie Akten WPR.2024.77). Beide dieser polizeilichen Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer in der Folge missachtet, was je eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach sich zog (act.