15), wird nachfolgend auf die anderen, nicht in Abrede gestellten Ereignisse, abgestellt. Dies umso mehr, als das polizeiliche Handeln auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse relativ rasch erfolgen können muss, um wirksam zu sein. Der Blick in die Registraturen der Polizei zeigt, dass der Beschwerdeführer auch am 5. November 2022 und 3. August 2023 seine Kinder ausserhalb der Besuchszeiten sehen wollte ( siehe vorne lit. A/3, act. 53). Im April 2024 - 16 -